Allgemeine Geschäftsbedingungen & Verträge
Terms & conditions, software licence (Mesa, Kepler, Tatra & Lyceum) and data processing — for business clients (B2B).
AGB — Web- & Web-App-Entwicklung
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Erstellung, Entwicklung und Bereitstellung von Webseiten und Web-Applikationen zwischen Christoph Gawenda, handelnd unter „Gawenda Studio", Leipziger Str. 36, 04178 Leipzig (nachfolgend „Studio") und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Kunde").
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) sind nicht Gegenstand dieser AGB; das Studio schließt keine Verträge mit Verbrauchern in diesem Geschäftsbereich.
1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, das Studio stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn das Studio in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen (insbesondere Angebote, Leistungsbeschreibungen, Pflichtenhefte) haben gegenüber diesen AGB stets Vorrang (§ 305b BGB).
1.5 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte der Parteien innerhalb dieses Geschäftsbereichs, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
Begriffe: „Webseite" = eine vom Studio individuell programmierte Internetpräsenz. „Web-Applikation" = eine vom Studio individuell programmierte Software-Anwendung mit Geschäftslogik (z. B. Dashboards, Buchungs-/Workflow-Systeme, interne Tools), die über eine reine Webseite hinausgeht. „Lieferergebnis" = das jeweils vereinbarte, ausgelieferte Arbeitsergebnis. Lizenzprodukte des Studios (insbesondere „Mesa", „Kepler", „Tatra" und „Lyceum") sind nicht Gegenstand dieser AGB, sondern unterliegen einer gesonderten Software-Lizenz- und Nutzungsvereinbarung.
§ 2 Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand des Vertrages ist die individuelle Entwicklung einer Webseite und/oder Web-Applikation entsprechend dem jeweiligen Angebot bzw. der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und etwaigen Pflichtenheften. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht.
2.3 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, schuldet das Studio die Herstellung eines mangelfreien Werkes (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB), nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. Umsatz, Rankings, Konversionsraten oder Besucherzahlen).
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
3.1 Angebote des Studios sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.
3.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Studios in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
3.3 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).
§ 4 Leistungsumfang und Änderungswünsche (Change Requests)
4.1 Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus § 2.2. Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, sind nicht geschuldet.
4.2 Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests), so werden diese gesondert beauftragt und nach Aufwand oder gesondertem Angebot vergütet. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde stellt dem Studio rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Daten) und Zugänge bereit und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
5.2 Erforderliche Freigaben und Rückmeldungen erteilt der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen.
5.3 Der Kunde sichert zu, dass er an allen von ihm beigestellten Inhalten über die erforderlichen Rechte verfügt. Er stellt das Studio von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung der vom Kunden beigestellten Inhalte resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
5.4 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen; hierdurch entstehende Mehraufwände kann das Studio gesondert berechnen.
§ 6 Termine und Fristen
6.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Richtwerte.
6.2 Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden (§ 5) oder höherer Gewalt (§ 17) hat das Studio nicht zu vertreten.
§ 7 Abnahme
7.1 Das Studio zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Lieferergebnisses an und stellt es zur Abnahme bereit.
7.2 Der Kunde prüft das Lieferergebnis unverzüglich und erklärt die Abnahme in Textform. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
7.3 Das Lieferergebnis gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels die Abnahme in Textform verweigert, oder wenn der Kunde das Lieferergebnis produktiv in Betrieb nimmt.
7.4 In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden (Teilabnahme).
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1 Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung.
8.2 Die vereinbarten Beträge sind Nettobeträge, zu denen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzutritt.
8.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe bei Auftragserteilung fällig. Bei umfangreichen Projekten kann eine Zahlung nach Meilensteinen vereinbart werden.
8.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
8.5 Bei Zahlungsverzug ist das Studio berechtigt, Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB zu verlangen sowie laufende Arbeiten bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzubehalten und einzustellen.
§ 9 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
9.1 Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde das zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht-ausschließliche Recht zur Nutzung des ausgelieferten Lieferergebnisses für seine eigenen Geschäftszwecke.
9.2 Der Kunde erhält die uneingeschränkten Rechte an den für ihn individuell erstellten gestalterischen Identitätsleistungen (insbesondere Logo, Markenauftritt, visuelle Gestaltung/„Identity") sowie an seinen eigenen Inhalten und Daten.
9.3 Kein Eigentum am Quellcode. Das Studio überträgt keine Eigentums- und keine ausschließlichen Verwertungsrechte am zugrunde liegenden Quellcode, an Komponenten, Modulen, Bibliotheken, Frameworks, der Programmlogik und der technischen Architektur des Lieferergebnisses. Diese verbleiben beim Studio. Der Kunde erwirbt insoweit kein Recht, den Quellcode zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu veräußern, zu lizenzieren oder Dritten zugänglich zu machen.
9.4 Wiederverwendung, Geschäftslogik und nicht schutzfähige Elemente.
(a) Das Studio ist berechtigt, generische technische Bausteine, Komponenten, Lösungsmuster und sein allgemeines Know-how für andere Projekte und Kunden zu verwenden und weiterzuentwickeln.
(b) Die individuelle Geschäftslogik des Kunden — die konkrete fachliche Abbildung seiner spezifischen Geschäftsprozesse und Geschäftsregeln — wird vom Studio nicht eins zu eins übernommen und nicht an Dritte weitergegeben oder weiterverbreitet.
(c) Allgemein zugängliche, nicht schutzfähige Gestaltungs- und Programmierelemente — insbesondere einzelne Farb- und Stilwerte, gängige visuelle Effekte und Animationen, idiomatische Code-Muster, Standardtechniken sowie Dritt- und Open-Source-Bausteine — unterliegen keiner Ausschließlichkeit. Der Kunde erwirbt hieran keine Rechte und kann ihre Verwendung oder Wiederverwendung durch das Studio weder untersagen noch hierfür eine gesonderte Vergütung verlangen.
(d) Dem Kunden vorbehaltene Identitätsleistungen (§ 9.2) bleiben hiervon ausgenommen.
Diese Regelung betrifft ausschließlich die individuelle Web- und Web-App-Entwicklung. Für die Standardprodukte des Studios (insbesondere Mesa und Kepler) gilt die gesonderte Software-Lizenz- und Nutzungsvereinbarung.
9.5 Rechtsvorbehalt. Sämtliche Nutzungsrechte nach diesem § 9 werden erst mit vollständiger Zahlung eingeräumt. Bis dahin ist eine Nutzung nur zu Test- und Abnahmezwecken und nur widerruflich gestattet.
9.6 Drittsoftware / Open Source. Das Lieferergebnis kann Komponenten Dritter enthalten (z. B. Frameworks, Bibliotheken, Schriften), die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Das Studio räumt nur diejenigen Rechte ein, über die es selbst verfügt. Die Bedingungen der jeweiligen Dritt- und Open-Source-Lizenzen gelten vorrangig; der Kunde tritt in diese ein.
9.7 Optional — Fortbestand bei dauerhafter Geschäftsaufgabe (Quellcode-Fallback): Stellt das Studio seine Geschäftstätigkeit dauerhaft ein und wird keine Rechtsnachfolge in die Wartung angeboten, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Recht, den ihn betreffenden Quellcode in der zuletzt ausgelieferten Fassung zum Zweck der eigenen Weiterwartung zu nutzen und zu bearbeiten.
§ 10 Hosting und Betrieb
10.1 Das Lieferergebnis wird auf der Infrastruktur des Kunden (eigene Server/Plattform) betrieben. Beschaffung, Betrieb, Verfügbarkeit, Skalierung und Datensicherung dieser Infrastruktur liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
10.2 Das Studio haftet nicht für Ausfälle, Performance-Einbußen oder Datenverluste, die auf der Infrastruktur des Kunden oder auf Leistungen Dritter (z. B. Hosting-Anbieter) beruhen.
10.3 Soweit das Studio die Ersteinrichtung eines Servers übernimmt, handelt es sich um eine einmalige, gesondert vereinbarte Einrichtungsleistung. Ein laufender Betrieb oder eine laufende Serveradministration ist hiervon nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
§ 11 Wartung, Updates und Support
11.1 Für individuell entwickelte Webseiten und Web-Applikationen besteht keine automatische Wartungs-, Update- oder Pflegepflicht des Studios.
11.2 Insbesondere ist das Studio nicht verpflichtet, von sich aus Drittpakete/Abhängigkeiten (Dependencies) zu aktualisieren oder Sicherheitsupdates einzuspielen.
11.3 Wartung, Updates, Fehlerbehebungen außerhalb der Gewährleistung sowie Weiterentwicklungen erfolgen nur auf gesonderte Anfrage und gegen gesonderte Vergütung oder im Rahmen eines separat abzuschließenden Wartungsvertrags.
11.4 Das Studio empfiehlt den Abschluss eines Wartungs- und Sicherheitsvertrags. Ohne einen solchen Vertrag liegt die Verantwortung für die Aktualität und Sicherheit der eingesetzten Software (einschließlich Drittkomponenten) beim Kunden.
§ 12 Gewährleistung
12.1 Es gilt das gesetzliche Werkvertragsgewährleistungsrecht mit den nachstehenden Maßgaben.
12.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme.
12.3 Bei Mängeln hat das Studio zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Der Kunde hat Mängel hinreichend konkret zu beschreiben und reproduzierbare Schritte mitzuteilen.
12.4 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die beruhen auf: vom Kunden oder Dritten am Lieferergebnis vorgenommenen Änderungen; unterlassener, nicht beauftragter Wartung (§ 11); ungeeigneter oder fehlerhaft betriebener Kundeninfrastruktur; vom Kunden beigestellten Inhalten; sowie auf Veränderungen der technischen Umgebung, Drittsoftware oder Browser nach der Abnahme.
§ 13 Haftung
13.1 Das Studio haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
13.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das Studio nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht — eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
13.4 Soweit die Haftung nach § 13.2 begrenzt ist, ist sie der Höhe nach auf die Höhe der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.
13.5 Für den Verlust von Daten haftet das Studio nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre. Die Verantwortung für regelmäßige Datensicherungen liegt beim Kunden.
13.6 Das Studio haftet nicht für Schäden, die aus der Kundeninfrastruktur, dem Hosting, der Verfügbarkeit oder aus nicht beauftragter Wartung bzw. unterlassenen Sicherheitsupdates resultieren.
13.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Studios.
§ 14 Vertraulichkeit
14.1 Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zu Vertragszwecken.
14.2 Diese Pflicht gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und 3 Jahre darüber hinaus. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 15 Referenznennung
15.1 Das Studio ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen und das erstellte Lieferergebnis (einschließlich Abbildungen) zu Marketing- und Portfoliozwecken zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.
§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung
16.1 Der Projektvertrag endet mit vollständiger Abnahme und Bezahlung.
16.2 Der Kunde kann den Werkvertrag jederzeit nach § 648 BGB kündigen. In diesem Fall behält das Studio den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Es wird widerleglich vermutet, dass dem Studio 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Studio der Nachweis eines höheren Anspruchs unbenommen.
16.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
§ 17 Höhere Gewalt
17.1 Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Cyberangriffe auf Dritte, großflächige Infrastruktur- oder Stromausfälle, behördliche Maßnahmen, Pandemien), die das Studio an der Leistungserbringung hindern, befreien das Studio für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
§ 18 Datenschutz
18.1 Soweit das Studio im Rahmen von Einrichtung, Wartung oder Support Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhält (z. B. mittels SSH- oder Administrationszugang), schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.
18.2 Verarbeitet der Kunde Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen (z. B. Gesundheitsdaten in einer Arztpraxis), verpflichtet sich das Studio zusätzlich zur Verschwiegenheit im Sinne des § 203 StGB.
§ 19 Schlussbestimmungen
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
19.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — der Sitz des Studios Leipzig.
19.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
19.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Stand: Juni 2026 · Gawenda Studio, Christoph Gawenda, Leipziger Str. 36, 04178 Leipzig
Software-Lizenz — Mesa, Kepler, Tatra & Lyceum
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand, Begriffe
1.1 Diese Vereinbarung regelt die Einräumung von Nutzungsrechten an den Standard-Softwareprodukten des Christoph Gawenda, handelnd unter „Gawenda Studio", Leipziger Str. 36, 04178 Leipzig (nachfolgend „Studio") — namentlich Mesa, Kepler, Tatra und/oder Lyceum (jeweils und gemeinsam „Software") — an seinen Lizenznehmer (nachfolgend „Kunde").
1.2 Diese Vereinbarung gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
1.3 Die individuelle Erstellung von Webseiten und Web-Applikationen richtet sich nach den gesonderten AGB des Studios und ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
1.4 Individuelle Vereinbarungen (Angebot, Auftragsbestätigung) haben Vorrang (§ 305b BGB). Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nicht (§ 1.3 der AGB entsprechend).
1.5 Kauf über die Website. Mit dem Klick auf „Zahlungspflichtig kaufen" auf der Kaufseite des Studios gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Erwerb der dort genannten Lizenzstufe ab. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Studios in Textform zustande, die nach bestätigtem Zahlungseingang automatisch versandt wird. Einer Unterschrift bedarf es dafür nicht.
Begriffe: „Installation"/„Instanz" = eine einzelne, auf der Infrastruktur des Kunden eingerichtete, lauffähige Ausfertigung der Software für ein (1) Unternehmen. „Zusatzfunktion"/„Plugin" = eine über den Grundfunktionsumfang hinausgehende, gesondert lizenzierbare Funktion. „Bugfix" = Beseitigung einer Abweichung der Software von der vereinbarten bzw. dokumentierten Funktionalität. „Update" = Verbesserung, Anpassung oder Erweiterung der Software. „Quellcode" = der menschenlesbare Programmcode.
§ 2 Eigentum und Schutzrechte
2.1 Sämtliche Rechte an der Software — einschließlich Quell- und Objektcode, Struktur, Architektur, Programmlogik, Oberflächen, Dokumentation und Kennzeichen — stehen ausschließlich dem Studio zu. Die Software ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG) und enthält Geschäftsgeheimnisse des Studios im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG).
2.2 Der Kunde erwirbt kein Eigentum an der Software, sondern ausschließlich die in § 3 eingeräumten Nutzungsrechte.
2.3 Die im Betrieb der Software vom Kunden erfassten und verarbeiteten Daten bleiben Eigentum des Kunden. Das Studio erlangt hieran keine Rechte und nutzt sie nicht zu eigenen Zwecken (siehe § 9).
§ 3 Lizenz / Nutzungsrechtseinräumung
3.1 Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt das Studio dem Kunden ein einfaches (nicht-ausschließliches), nicht übertragbares, zeitlich unbefristetes Recht ein, die Software in einer (1) produktiven Installation für die eigenen internen Geschäftszwecke eines (1) Unternehmens zu nutzen.
3.2 Die Lizenz wird pro Installation erteilt. Jede weitere produktive Installation bedarf einer weiteren Lizenz.
3.3 Der mandantenfähige Betrieb (Multitenancy) — die Nutzung einer Instanz für mehrere Unternehmen oder Mandanten — ist nur gegen gesonderte Vergütung (Aufpreis) und gesonderte Vereinbarung zulässig.
3.4 Der Kunde darf zu eigenen internen Zwecken angemessene nicht-produktive Kopien (Test-, Staging-, Sicherungskopien) derselben lizenzierten Installation betreiben. Das Recht auf eine Sicherungskopie nach § 69d Abs. 2 UrhG bleibt unberührt.
3.5 Eine Übertragung, Vermietung, Verleihung oder Sublizenzierung der Lizenz an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Studios in Textform zulässig (vgl. § 6).
§ 4 Bereitstellung und Betrieb (Self-Hosting)
4.1 Der Quellcode der Software wird im Repository des Studios vorgehalten. Bei Auslieferung und bei Updates/Bugfixes wird der Code in die Instanz des Kunden übertragen und dort gebaut. Die Software läuft auf der Infrastruktur des Kunden.
4.2 Beschaffung, Betrieb, Verfügbarkeit, Skalierung und Datensicherung der Infrastruktur liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
4.3 Das Studio haftet nicht für Ausfälle, Performance-Einbußen oder Datenverluste, die auf der Infrastruktur des Kunden oder auf Leistungen Dritter beruhen.
§ 5 Updates, Bugfixes und automatisches Deployment
5.1 Bugfixes werden vom Studio ohne gesonderte Anfrage automatisch bereitgestellt und in die Instanz des Kunden ausgeliefert. Sie sind mit der Lizenzgebühr abgegolten.
5.2 Updates stellt das Studio bereit, solange es die jeweilige Software kommerziell nutzt bzw. anbietet. Ein Anspruch auf Updates über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht (siehe § 13).
5.3 Der Kunde willigt in die automatische Auslieferung von Bugfixes und Updates in seine Instanz ein. Das Studio führt vor produktiver Auslieferung Tests in einer Testumgebung durch und liefert gestuft aus. Eine Gewähr für absolute Fehlerfreiheit jedes Updates ist damit nicht verbunden (siehe §§ 10, 11).
5.4 Der Kunde stellt regelmäßige, vollständige Datensicherungen sicher, sodass im Fehlerfall eine Wiederherstellung möglich ist.
5.5 Anpassungen, die ausschließlich durch Veränderungen der Kundeninfrastruktur oder von Drittsoftware außerhalb der Software veranlasst sind, sind von der Update-/Bugfix-Pflicht nicht umfasst und können gesondert beauftragt werden.
§ 6 Nutzungsbeschränkungen
6.1 Untersagt sind insbesondere: der Weiterverkauf, die Weitergabe, die Vermietung, der Verleih, die Sublizenzierung, die öffentliche Zugänglichmachung sowie jede sonstige Überlassung der Software an Dritte; ferner jede Nutzung über den lizenzierten Umfang hinaus (insbesondere unautorisierte Multitenancy oder zusätzliche Installationen, vgl. §§ 3.2, 3.3).
6.2 Bearbeitung, Dekompilierung und Reverse Engineering der Software sind untersagt, soweit nicht §§ 69d, 69e UrhG zwingend etwas anderes bestimmen.
6.3 Unberührt bleiben: das Recht auf eine Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG); das Recht, das Funktionieren der Software zu beobachten, zu untersuchen und zu testen (§ 69d Abs. 3 UrhG); sowie das Recht zur Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität nach Maßgabe des § 69e UrhG.
6.4 Die Fehlerberichtigung erfolgt durch das Studio. Das Recht des Kunden zur eigenen Fehlerberichtigung nach § 69d Abs. 1 UrhG wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, solange das Studio die Mängelbeseitigung im Rahmen dieses Vertrages sicherstellt.
6.5 Urheber- und Schutzrechtsvermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
§ 7 Zusatzfunktionen / Plugins
7.1 Das Studio kann Zusatzfunktionen (Plugins) bereitstellen, die in deaktiviertem Zustand mit der Software ausgeliefert werden.
7.2 Die Aktivierung und Nutzung einer Zusatzfunktion setzt eine gesonderte, kostenpflichtige Lizenz voraus. Die unautorisierte Aktivierung oder Nutzung nicht lizenzierter Zusatzfunktionen gilt als Nutzung über den lizenzierten Umfang hinaus (§ 6.1).
7.3 Mit ihrer Lizenzierung wird die jeweilige Zusatzfunktion Teil des lizenzierten Nutzungsumfangs.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
8.1 Es gilt die im Angebot vereinbarte oder auf der Kaufseite ausgewiesene einmalige Lizenzgebühr pro Installation. Beim Kauf über die Website wird sie mit der Bestellung in voller Höhe bezahlt. Es besteht kein Abonnement und keine wiederkehrende Lizenzgebühr.
8.2 Bugfixes und Updates (im Rahmen des § 5) sind mit der Lizenzgebühr abgegolten.
8.3 Der Multitenancy-Aufpreis (§ 3.3) und Lizenzen für Zusatzfunktionen (§ 7) werden gesondert berechnet.
8.4 Die Beträge sind Nettobeträge zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
8.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten §§ 286, 288 BGB.
8.6 Rechtsvorbehalt: Die Nutzungsrechte nach § 3 werden erst mit vollständiger Zahlung eingeräumt.
§ 9 Administrativer Zugriff des Studios und Datenschutz
9.1 Für Wartung, Support und Fehlerbehebung erhält das Studio administrativen Zugriff (insbesondere SSH- und Administratorzugang) auf die Instanz des Kunden.
9.2 Soweit das Studio hierbei Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
9.3 Das Studio setzt technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung des Zugriffs auf personenbezogene Daten ein, insbesondere die Verschleierung („Blurring") sensibler Daten in der administrativen Ansicht.
9.4 Verarbeitet der Kunde Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen (z. B. Gesundheitsdaten), verpflichtet sich das Studio zusätzlich zur Verschwiegenheit im Sinne des § 203 StGB.
9.5 Die Daten des Kunden bleiben dem Kunden vorbehalten; das Studio nutzt sie ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken.
§ 10 Gewährleistung
10.1 Das Studio gewährleistet, dass die Software bei Auslieferung im Wesentlichen der vereinbarten bzw. dokumentierten Funktionalität entspricht. Eine Gewähr für einen ununterbrochenen oder vollständig fehlerfreien Betrieb wird nicht übernommen.
10.2 Mängel werden im Wege der Nacherfüllung (Bugfix) beseitigt. Der Kunde hat Mängel hinreichend konkret und reproduzierbar zu beschreiben.
10.3 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die beruhen auf: unautorisierten Änderungen an der Software; ungeeigneter oder fehlerhaft betriebener Kundeninfrastruktur; Drittsoftware; oder einer Nutzung außerhalb des lizenzierten Umfangs bzw. der Dokumentation.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Auslieferung.
§ 11 Haftung
11.1 Das Studio haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das Studio nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
11.3 Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung nach § 11.2 ist der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der Lizenzgebühr.
11.4 Für den Verlust von Daten haftet das Studio nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (§ 5.4) eingetreten wäre.
11.5 Das Studio haftet nicht für Schäden aus der Kundeninfrastruktur, dem Hosting oder der Verfügbarkeit.
11.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Studios.
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
12.1 Die Lizenz ist zeitlich unbefristet für die jeweils lizenzierte Software.
12.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen § 6 (unzulässige Weitergabe, Reverse Engineering, Überschreitung des Nutzungsumfangs) oder bei erheblichem Zahlungsverzug.
12.3 Mit Wirksamwerden einer Kündigung aus wichtigem Grund endet das Nutzungsrecht; der Kunde hat die Nutzung der Software einzustellen und vorhandene Kopien — mit Ausnahme gesetzlich zulässiger — zu löschen.
§ 13 Produkteinstellung (End-of-Life)
13.1 Stellt das Studio eine Software kommerziell ein, endet die Pflicht zur Bereitstellung von Updates und Bugfixes. Das bereits eingeräumte, zeitlich unbefristete Nutzungsrecht an der zuletzt ausgelieferten Fassung besteht fort; der Kunde darf die Software weiterbetreiben.
13.2 Optional — Quellcode-Fallback bei dauerhafter Geschäftsaufgabe: Stellt das Studio seine Geschäftstätigkeit dauerhaft ein und tritt kein Rechtsnachfolger in die Pflege ein, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Recht, den ihn betreffenden Quellcode der zuletzt ausgelieferten Fassung ausschließlich zum eigenen internen Betrieb und zur eigenen Wartung zu nutzen — ohne Recht zur Weitergabe, Verbreitung oder Veröffentlichung. Die Bereitstellung kann über einen Hinterlegungsdienst (Escrow-Agent) erfolgen.
§ 14 Vertragsstrafe und Rechtsfolgen bei Verstößen
14.1 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen § 6.1 (insbesondere Weitergabe, Weiterverkauf oder öffentliche Zugänglichmachung der Software) verspricht der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe der Lizenzgebühr der erworbenen Stufe je Verstoß, bei fortdauernden Verstößen für jeden angefangenen Monat der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf das angemessene Maß beschränkt; das Recht zur gerichtlichen Überprüfung der Höhe bleibt unberührt.
14.2 Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes (unter Anrechnung der Vertragsstrafe) sowie von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach § 97 UrhG bleibt vorbehalten.
14.3 Hinweis: Die unbefugte Vervielfältigung oder Verbreitung urheberrechtlich geschützter Software kann darüber hinaus strafrechtliche Folgen nach §§ 106 ff. UrhG nach sich ziehen.
§ 15 Lizenzüberprüfung
15.1 Das Studio ist berechtigt, in angemessenem Umfang die Einhaltung des lizenzierten Nutzungsumfangs zu überprüfen (insbesondere Anzahl der Installationen, mandantenfähiger Betrieb, aktivierte Zusatzfunktionen). Der Kunde wirkt hieran in zumutbarem Umfang mit.
15.2 Die Software meldet dem Studio einmal täglich automatisch Installationskennung, Produkt, Fassung, Server-Adresse, einen Prüfwert des Programmcodes, technische Angaben zur Laufzeitumgebung und, soweit vorhanden, den Lizenzstand von Zusatzfunktionen; Inhalte und Kundendaten aus der Anwendung sind nicht enthalten, und der Betrieb der Software hängt von der Meldung nicht ab.
§ 16 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnis
16.1 Die Software, ihr Quellcode, ihre Struktur und Architektur sind Geschäftsgeheimnisse des Studios im Sinne des GeschGehG sowie vertrauliche Informationen. Der Kunde trifft angemessene Maßnahmen zu ihrem Schutz und gibt sie nicht an Dritte weiter.
16.2 Diese Pflicht gilt für die Dauer der Nutzung und darüber hinaus, solange die Informationen nicht offenkundig sind.
§ 17 Referenznennung
17.1 Das Studio ist berechtigt, den Kunden als Referenz für den Einsatz der Software zu nennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist — soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — der Sitz des Studios Leipzig.
18.3 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
18.4 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Juni 2026 · Gawenda Studio, Christoph Gawenda, Leipziger Str. 36, 04178 Leipzig
Auftragsverarbeitung (AVV · Art. 28 DSGVO)
Verantwortlicher (im Folgenden „Verantwortlicher"):
[Name, Anschrift des Kunden]
Auftragsverarbeiter (im Folgenden „Auftragsverarbeiter"):
Christoph Gawenda, handelnd unter „Gawenda Studio", Leipziger Str. 36, 04178 Leipzig
Präambel
Der Auftragsverarbeiter erbringt für den Verantwortlichen Leistungen auf Grundlage der gesonderten AGB (Web-/Web-App-Entwicklung) und/oder der Software-Lizenz- und Nutzungsvereinbarung (Mesa / Kepler) (jeweils „Hauptvertrag"). Im Rahmen von Einrichtung, Wartung, Support und Fehlerbehebung erhält der Auftragsverarbeiter administrativen Zugriff (insbesondere SSH- und Administratorzugang) auf die Instanz des Verantwortlichen und kann dabei auf personenbezogene Daten zugreifen. Für diese Verarbeitung im Auftrag schließen die Parteien diesen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
§ 1 Gegenstand, Art, Zweck und Dauer der Verarbeitung
1.1 Gegenstand der Verarbeitung ist die technische Einrichtung, Wartung, Fehlerbehebung und der Support der vom Auftragsverarbeiter bereitgestellten Software, soweit hierbei ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Verantwortlichen erfolgt.
1.2 Art und Zweck der Verarbeitung: administrativer Zugriff zu Wartungs-, Debugging-, Bugfix- und Supportzwecken. Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken des Auftragsverarbeiters findet nicht statt.
1.3 Art der personenbezogenen Daten und Kategorien betroffener Personen ergeben sich aus Anlage 1.
1.4 Dauer: Dieser Vertrag gilt für die Laufzeit des Hauptvertrages. Er endet automatisch mit dessen Beendigung; § 9 (Löschung/Rückgabe) bleibt unberührt.
§ 2 Weisungsrecht des Verantwortlichen
2.1 Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen, sofern er nicht durch das Recht der EU oder eines Mitgliedstaates zur Verarbeitung verpflichtet ist (Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO).
2.2 Der Hauptvertrag und dieser Vertrag stellen die initiale Weisung dar. Weitere Weisungen erfolgen in Textform und werden dokumentiert.
2.3 Ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung gegen Datenschutzrecht verstößt, informiert er den Verantwortlichen unverzüglich (Art. 28 Abs. 3 S. 3 DSGVO). Er ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung bis zur Bestätigung oder Änderung auszusetzen.
§ 3 Pflichten des Auftragsverarbeiters
3.1 Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die Daten nur im Rahmen des § 2.
3.2 Vertraulichkeit (Art. 28 Abs. 3 lit. b): Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass alle zur Verarbeitung befugten Personen — einschließlich seiner selbst — zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
3.3 Datensicherheit (Art. 32): Der Auftragsverarbeiter trifft die in Anlage 2 beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
3.4 Unterstützung: Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen im Rahmen des Möglichen bei der Erfüllung der Betroffenenrechte (§ 6) sowie bei der Einhaltung der Art. 32–36 DSGVO (§ 7).
3.5 Verzeichnis: Der Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten im Auftrag (Art. 30 Abs. 2 DSGVO).
3.6 Datenschutzbeauftragter: Die Parteien benennen einen Datenschutzbeauftragten, soweit gesetzlich erforderlich. [Kontaktdaten, falls vorhanden]
3.7 Drittlandtransfer: Eine Verarbeitung außerhalb der EU/des EWR findet nicht statt, es sei denn, der Verantwortliche weist sie an und die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO sind erfüllt.
§ 4 Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32)
4.1 Der Auftragsverarbeiter setzt die in Anlage 2 dokumentierten Maßnahmen um, darunter die Verschleierung („Blurring") sensibler Daten in der administrativen Ansicht zur Datenminimierung.
4.2 Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO, z. B. Gesundheitsdaten) verarbeitet, gelten erhöhte Schutzanforderungen; ergänzend gilt das §-203-StGB-Zusatzmodul.
4.3 Der Auftragsverarbeiter darf die Maßnahmen weiterentwickeln, sofern das vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
§ 5 Unterauftragsverhältnisse
5.1 Der Verantwortliche erteilt eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung von Unterauftragsverarbeitern. Die derzeit eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 3 aufgeführt.
5.2 Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen über beabsichtigte Änderungen (Hinzuziehung/Austausch) rechtzeitig in Textform. Der Verantwortliche kann der Änderung aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund innerhalb von [X] Tagen widersprechen.
5.3 Der Auftragsverarbeiter verpflichtet jeden Unterauftragsverarbeiter auf dieselben Datenschutzpflichten, wie sie in diesem Vertrag festgelegt sind (Art. 28 Abs. 4 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter bleibt dem Verantwortlichen gegenüber für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters voll verantwortlich.
§ 6 Betroffenenrechte
6.1 Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung von Anträgen betroffener Personen nach Art. 12–23 DSGVO.
6.2 Wendet sich eine betroffene Person unmittelbar an den Auftragsverarbeiter, leitet dieser das Anliegen unverzüglich an den Verantwortlichen weiter und wird nicht selbst tätig, sofern keine Weisung vorliegt.
§ 7 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
7.1 Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen jede ihm bekannt gewordene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich (Art. 33 Abs. 2 DSGVO) und stellt die zur Erfüllung der Melde- und Benachrichtigungspflichten des Verantwortlichen (Art. 33, 34 DSGVO) erforderlichen Informationen bereit.
7.2 Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei erforderlichen Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherigen Konsultationen (Art. 35, 36 DSGVO).
§ 8 Nachweis- und Kontrollrechte
8.1 Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten aus Art. 28 DSGVO zur Verfügung (Art. 28 Abs. 3 lit. h).
8.2 Der Verantwortliche ist berechtigt, die Einhaltung dieses Vertrages in angemessenem Umfang zu überprüfen (Kontrollen/Inspektionen), nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist und ohne Störung des Betriebsablaufs. Der Nachweis kann auch durch geeignete Zertifikate, Testate oder Berichte erbracht werden.
§ 9 Löschung und Rückgabe nach Beendigung
9.1 Nach Beendigung der Verarbeitung löscht oder gibt der Auftragsverarbeiter nach Wahl des Verantwortlichen alle personenbezogenen Daten zurück, die er im Rahmen seines Zugriffs erlangt oder erstellt hat (z. B. lokale Debugging-Kopien, Protokolle), und löscht bestehende Kopien (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO), sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
9.2 Die auf der eigenen Instanz/Infrastruktur des Verantwortlichen befindlichen Daten verbleiben beim Verantwortlichen; sie sind von § 9.1 nicht betroffen.
9.3 Auf Verlangen bestätigt der Auftragsverarbeiter die Löschung in Textform.
§ 10 Haftung
10.1 Für die Haftung gegenüber betroffenen Personen gilt Art. 82 DSGVO. Im Innenverhältnis haftet jede Partei für die von ihr zu vertretenden Verstöße gegen die ihr obliegenden Pflichten. Eine etwaige Haftungsbegrenzung des Hauptvertrages bleibt unberührt, soweit gesetzlich zulässig.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1 Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und dem Hauptvertrag gehen die Regelungen dieses Vertrages in datenschutzrechtlichen Fragen vor.
11.2 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
11.3 Es gilt deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Anlage 1 — Gegenstand, Datenarten, Kategorien betroffener Personen
(je Kunde auszufüllen)
Zweck der Verarbeitung: technische Wartung, Fehlerbehebung und Support der Software [Mesa / Kepler / individuelle Web-App].
Art der personenbezogenen Daten (zutreffende ankreuzen/ergänzen):
- ☐ Stammdaten (Name, Anschrift)
- ☐ Kontaktdaten (E-Mail, Telefon)
- ☐ Vertrags-/Kundendaten, Kommunikationsverlauf (CRM)
- ☐ Nutzer-/Zugangsdaten (CMS-Konten, Rollen)
- ☐ Inhaltsdaten mit Personenbezug
- ☐ Besondere Kategorien (Art. 9 DSGVO), z. B. Gesundheitsdaten → §-203-Modul beachten
- ☐ Sonstige:
[…]
Kategorien betroffener Personen:
- ☐ Kunden / Interessenten / Leads des Verantwortlichen
- ☐ Beschäftigte / Nutzer des Verantwortlichen
- ☐ Patienten (bei medizinischen Einrichtungen)
- ☐ Sonstige:
[…]
Anlage 2 — Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32)
(an die konkrete Umgebung anzupassen)
Vertraulichkeit
- Zugriffskontrolle: administrativer Zugriff ausschließlich über persönliche SSH-Keys; rollenbasierte Rechte (Super-Admin nur für Wartung).
- Datenminimierung beim Zugriff: Verschleierung („Blurring") sensibler personenbezogener Daten in der administrativen Ansicht.
- Zugangskontrolle:
[2-Faktor-Authentifizierung, sichere Schlüsselverwaltung]. - Trennungskontrolle: jede Kundeninstanz mit eigener Datenbank, getrennte Umgebungen.
Integrität
- Eingabe-/Weitergabekontrolle: Versionsverwaltung, getestete und gestufte Auslieferung (Test-/Canary-Umgebung, Rollback).
- Verschlüsselte Übertragung (TLS/HTTPS, SSH).
Verfügbarkeit und Belastbarkeit
- Datensicherung: Verantwortung des Verantwortlichen
[bzw. vereinbarte Backup-Regelung]. - Wiederherstellbarkeit über Rollback-/Deploy-Mechanismus.
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
[Audit-/Review-Intervalle].
Anlage 3 — Unterauftragsverarbeiter
(je nach tatsächlicher Infrastruktur auszufüllen — siehe Hinweis im Begleittext: maßgeblich ist, wessen Server/Konten genutzt werden)
Name / AnbieterLeistungOrt der Verarbeitung[z. B. Hosting-Provider][Serverinfrastruktur][EU/EWR][…][…][…]Falls keine Unterauftragsverarbeiter eingesetzt werden: „Keine."
Zusatzmodul — Verschwiegenheit für Berufsgeheimnisträger (§ 203 StGB)
Z1 Der Verantwortliche ist Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB. Der Auftragsverarbeiter wirkt an dessen beruflicher Tätigkeit mit und ist daher „sonstige mitwirkende Person" im Sinne des § 203 Abs. 3 S. 2 StGB.
Z2 Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werdenden fremden Geheimnisse — insbesondere Patienten-/Mandantendaten — streng geheim zu halten und Dritten nicht unbefugt zu offenbaren.
Z3 Der Auftragsverarbeiter ist darüber belehrt, dass er als mitwirkende Person bei unbefugter Offenbarung selbst der Strafbarkeit nach § 203 Abs. 4 StGB unterliegt.
Z4 Der Zugriff auf geschützte Daten erfolgt nur, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist; im Übrigen greifen die Datenminimierungsmaßnahmen nach Anlage 2 (insb. Blurring).
Z5 Zieht der Auftragsverarbeiter weitere mitwirkende Personen (Beschäftigte, Unterauftragsverarbeiter) hinzu, verpflichtet er diese zuvor in gleicher Weise zur Geheimhaltung und belehrt sie über § 203 StGB. Die Hinzuziehung erfolgt nur im erforderlichen Umfang.
Z6 Dieses Modul gilt zeitlich unbegrenzt und über die Beendigung des Hauptvertrages hinaus fort.
Stand: Juni 2026 · Verantwortlicher: […] · Auftragsverarbeiter: Gawenda Studio, Christoph Gawenda, Leipziger Str. 36, 04178 Leipzig
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